Info Kreis Herzogtum Lauenburg
KREIS HERZOGTUM LAUENBURG
Der Landrat
Kreis Herzogtum Lauenburg Postfach 1 140 23901 Ratzeburg
Fachdienst: | Straßenverkehr | |
Jansch-Spezialmontagen GmbH & Co. KG | Ansprechpartner: | Herr Brüggemann |
Kiekut 13 | Sitz: | Kesselflickerstr. 2, Elmenhorst OT Lanken |
19079 Banzkow | Postanschrift: | Postfach 1140, 23901 Ratzeburg |
Zimmer: | 307 | |
Telefon: | 04151 8673-47 04151 8673-75 | |
E-Mail: | Brueggemann@kreis-rz.de | |
Mein Zeichen: | 141-3-45 | |
Datum: | 13.09.2024 |
Anordnung gemäß S 45 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zur Sicherung von Arbeitsstellen im Straßenraum bzw. anderen Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken können
Gemäß S 45 Abs. 1 StVO ordne ich unter Zugrundelegung der „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA 21) die Aufstellung der im anliegenden Regelplan dargestellten Verkehrszeichen und -einrichtungen an.
Baumaßnahme: Wakenitzbrücke, Wechsel des Brückenlagers
Ort, Straße: K 23, Übergang zur K 5 (NWM), Brückenbauwerk, Wakenitzbrücke
Sperrung: halbseitig mit Lichtzeichenanlage
Dauer der Verkehrsbeschränkung: 16.09.2024 — 04.10.2024
Verantwortlicher Bauleiter: Herr Jansch, mobil: 0173 2093795
Verantwortlicher für die verkehrliche Absicherung:
Diese Anordnung erfolgt auf jederzeitigen Widerruf.
Auflagen:
Gemäß S 45 Abs. 6 StVO sind Sie als Bauunternehmer zur Absperrung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen verpflichtet.
Die Kennzeichnung und Sicherung der Arbeitsstelle im Straßenraum erfolgt in Anlehnung an den Regelplan C 1/5 i.V.m. bzw. den anliegenden Verkehrszeichenplan, welche Bestandteil dieser Anordnung sind.
Kontakt zum Fachdienst: | Tel.: 04151 8673-0 | strassenverkehr@kreis-rz.de |
Sprechzeiten: | Mo-Fr: 7.30-1 1.00 Uhr | Termine: Di: 14.00-16.00 Uhr & Do: 14.00-18.00 Uhr |
Sitz der Kreisverwaltung: Barlachstraße 2, 23909 Ratzeburg Zentrale: 04541 888-0
E-Mail: info@kreis-rz.de Kreissparkasse Ratzeburg 115) Fax: 04541 888-306 Konto des Kreises:
Internet: www.kreis„rz.de BAN: DE38 2305 2750 0000 1 100 OO
IHRE BEHORDENNUMMER
Der Zeitpunkt der Aufstellung der angeordneten Verkehrszeichen ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der Polizeistation Berkenthin mitzuteilen. Die Beschilderung ist im Einvernehmen mit der Polizei, deren Anweisungen in jedem Fall Folge zu leisten ist, vorzunehmen.
Der benannte verantwortliche Leiter muss am Tage und insbesondere nach Arbeitsschluss für die Einhaltung der verkehrlichen Auflagen Sorge tragen.
Hierzu zählen:
die sachgemäße Beschilderung, Absperrung und Beleuchtung der Arbeitsstelle nach dem Verkehrszeichenplan,
die regelmäßige Unterhaltung und Reinigung der Beschilderung, Absperrung und Beleuchtung, wie Erneuerung beschädigter Teile, Reinigung, insbesondere in Schlechtwetterperioden, die unter Umständen eine täglich mehrmalige Reinigung erfordern können,
die turnusmäßige Wartung der Warnleuchten,
die Kontrolle der Vollständigkeit der Beschilderung, Absperrung und Beleuchtung nach Arbeitsschluss und ggf. die Durchführung von Sonderregelungen für arbeitsfreie Zeit,
das verkehrsgerechte Verhalten des Personals, z.B. Tragen von Warnkleidung, Vermeidung von nicht unumgänglichen Behinderungen des Verkehrs.
Nach Beendigung der Arbeiten sind Absperrung und Beschilderung in gegenüber dem Auf* bau umgekehrter Reihenfolge abzubauen. Verkehrsregelungen, die im Zuge der Baumaßnahme vorübergehend aufgehoben werden mussten, oder neue Verkehrsregelungen, die infolge der Baumaßnahme notwendig werden, sind gleichzeitig in Kraft zu setzen.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass sämtliche Verkehrszeichen zur Sicherung von Arbeitsstellen rückstrahlen oder von innen oder außen beleuchtet sein müssen.
Die Längsabsperrung hat durch Aufstellung von Baken zu erfolgen. Auf jeder zweiten Bake ist eine elektrisch betriebene Warnleuchte zu installieren, die bei Dämmerung oder witterungsbedingt schlechten Sichtverhältnissen einzuschalten ist.
Sofern der öffentliche Buslinienverkehr bzw. der Schulbusverkehr durch die Maßnahme betroffeh sind, ist eine vorherige Abstimmung mit der Gemeinde, dem Verkehrsunternehmen und der Schule erforderlich.
Der landwirtschaftliche Verkehr ist bei Einschränkung der Fahrbahnbreite des jeweiligen Straßenabschnittes während der Baumaßnahme aufrechtzuerhalten.
Lichtzeichenanlage:
Vor Lichtzeichenanlagen an Arbeitsstellen muss stets durch VZ 131 gewarnt werden, auch innerorts. Die Entfernung ist auf einem Zusatzschild anzugeben.
Es ist Aufgabe des Bauunternehmers, die Lichtzeichenanlage zu bedienen. Lichtzeichenanlagen müssen sowohl mit der Hand als auch automatisch betrieben werden können. Treten im Tagesablauf erhebliche und unvorhersehbare Änderungen des Verhältnisses der Ver- kehrsstärken von Richtung und Gegenrichtung auf, so sind mehrere, den Belastungsverhältnissen angepasste Signalprogramme zu schalten. Bei schwachem Verkehrsaufkommen (z.B. nachts) ist eine möglichst kurze Umlaufzeit zu wählen.
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Bei Handschaltung müssen beide Einfahrten in die Engstelle vom Schaltgerät aus zu übersehen sein. Ist dies nicht gegeben, ist Sprechfunk einzusetzen. Die Dauer von Gelb soll 3 Sekunden betragen und auch bei Handschaltung fest eingestellt sein. Die Lichtzeichenanlage ist nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Polizeidienststelle verkehrsgerecht zu schalten.
Im Übrigen verweise ich auf die Bestimmungen der RSA.
Allgemeines:
Die Sichtflächen der Absperrschranken und Absperrbaken müssen den Vorschriften der StVO entsprechen und vollreflektierend ausgebildet sein.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung stellen nach S 49 Abs. 4 Nr. 3 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des S 24 StVG dar.
Kostenentscheid:
Für diese Anordnung wird nach S 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes SchleswigHolstein in Verbindung mit S 4 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr gemäß Gebührentarif Nr. 261 eine Gebühr von
150,00 €
erhoben.
Ich darf Sie bitten, diese innerhalb von einer Woche unter Angabe des Buchungszeichens
9072024077
auf das u. a. Konto zu überweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg, Fachdienst Straßenverkehr, Kesselflickerstraße 2, 21493 Elmenhorst OT Lanken einzulegen.
Gegen die Festsetzung der Verwaltungsgebühr kann in vorbezeichneter Weise Widerspruch eingelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Will